2.1
Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur
Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein
beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten
a) Bezeichnung, Stückzahl,
Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität
(Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte
Wärmebehandlung, insbesondere
aa) bei Einsatzstählen gemäß
DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit
Grenzkohlenstoffgehalt (z. B. At 0,35 m 0,8 + 0,4 mm) oder die
vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und
Oberflächenhärte (z.B. Eht. 550 HV1 0,2 - 0,4 mm, Oberflächenhärte =
mind. 700 HV5);
bb) bei Vergütungsstählen die
geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht
anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und
Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder
Vickers;
dd) bei Nitrierstählen die
gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
ee) bei Induktions- und
Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert
und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
ff) bei Salzbadnitrocarburieren
und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die
gewünschte Stärke der Verbindungszone
d) Angaben über das gewünschte
Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);
e) weitere für den Erfolg der
Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, DIN EN 10
052, DIN 17021, DIN 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen
sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden
bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen
Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind
besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf
den Auftrags- und Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete
Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den
Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Der Auftragnehmer prüft die Angaben
des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit.
Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der
Auftragnehmer den Auftraggeber.
2.2
Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die
Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber
alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen
Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb
eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse,
die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare
Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten
eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und
schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik,
Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen,
Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im
Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der
Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass
er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich
davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen
möglichen Liefertermin nennen.
2.3
Gefahrenübergang
Soweit nicht anderes vereinbart, ist
das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr
anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Mit der Übergabe an die Bahn,
den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens
jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und
Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
2.4
Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem
Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des
Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur
aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers
entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
2.5
Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird
nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer 2.1 als
Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln
durchgeführt.
Gewähr für den Erfolg der
Wärmebehandlung, z. b. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte,
Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u. ä., wird insbesondere wegen
möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter
Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im
vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum
Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z. B. der
Auftraggeber die in Ziff. 2.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der
Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der
Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften
des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten
Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der
Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch
der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den
genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem
Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen.
Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens
innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist
gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz
nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem
Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Bei jeder Beanstandung muss dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt
der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht
vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber
nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den
Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige
Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragsnehmers
vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige
Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines
Mangels obliegt dem Auftraggeber.
Die Gewährleistungsfristen und
-beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete
Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder
weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim
Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und
prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine
Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch
des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei
entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen
Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr
übernommen werden.
2.6
Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick
auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den
Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. 2.1 und für eine dem späteren
Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer
haftet - soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen
worden sind - nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm
vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Der Auftragnehmer geht davon aus,
dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche
mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen
ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftraggeber
nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner
nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der
gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei
Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder
die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht
an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
2.7
Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen,
insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die
wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen
angemessen zu berücksichtigen.